Rechts- und Wirtschaftsberatung
Hier geht es um die anwaltliche Sichtweise der Beratungsaufgabe Gründung, Umwandlung oder Liquidation von Unternehmen. In der Regel sollte die rechtlich wirtschaftliche Betrachtung der steuerlichen und bilanziellen Umsetzung vorausgehen.
Die Beteiligung an Gewinn und Verlust, die Regelung der Einlagen und Entnahmen und die Verbuchung dieser Vorgänge, die Geschäftsführung und Vertretung, die Gesellschafterversammlung und Abstimmung, Laufzeit und Beendigung, Austritt, Eintritt , Nachfolge, Auseinandersetzung und Abfindung sind die Themen, über die man mit den Interessenten sprechen sollte, bevor erste Entwürfe in die Welt gesetzt werden.
Wir verbinden mit den einzelnen Regelungen Erfahrungen aus Rechnungswesen, Außenprüfung, Erbfällen und Meinungsverschiedenheiten bis zu gerichtlichen Auseinandersetzungen von Gesellschaftern.
Mit der Entwicklung eines Unternehmens muss gelegentlich die Frage nach der richtigen Rechtsform gestellt werden. Neben den beiden Polen Einzelunternehmen/Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft kommen auch Mischformen in Betracht, mit denen sich Vorteile kombinieren lassen.
Vom Einzelunternehmen in die GmbH oder die GmbH & Co. KG, die Verschmelzung zur Vollbeendigung einer GmbH, die gewerblich geprägte Besitzgesellschaft zur Rettung einer Betriebsaufspaltung sind Wechselfälle, zu denen häufig externe Berater hinzugezogen werden müssen. Wir können solche Lösungen bilanziell, steuerlich und rechtlich aus der laufenden Beratung entwickeln.
Die Abfindung des „lästigen Gesellschafters“ kann für die verbleibenden Gesellschafter ganz oder teilweise eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe sein.
Wird ein Betrieb in eine Mitunternehmerschaft (Gesellschaft) eingebracht, kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert auch dann angesetzt werden, wenn der Einbringende eine sonstige Gegenleistung (Zahlung) erhält, die einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Diese durch § 24 Umwandlungssteuergesetz eröffnete Möglichkeit, eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden, gleichzeitig dennoch eine – limitierte Gegenleistung zu zahlen – konnten wir bereits für unsere Mandaten nutzen.
Die Aufspaltung eines einheitlichen Betriebs in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen ist zur Haftungsbeschränkung wie zum Vermögensaufbau angezeigt. Zum einen müssen die Regeln der Betriebsaufspaltung, die schon mit einer häuslichen Betriebsstätte begründet werden kann, beachtet werden. Zum anderen lässt sich durch ihre Vermeidung das persönliche Steueraufkommen reduzieren.
Wie der gewerbliche Grundstückshandel ist die Betriebsaufspaltung eine Erfindung der Steuerrechtsprechung und deshalb ein Tummelplatz für Steuerjuristen, ob man dies nun gut findet oder nicht.