Steuer- und Unternehmens­beratung

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Das gelingt den Finanzbehörden nicht immer. Als unsere Mandantin, unser Mandant haben Sie immer einen Steuerjuristen an der Seite, der Sie notfalls vor dem Bundesfinanzhof vertritt und auch dem Steuerfahnder Paroli bieten kann.

Die Rechtsformwahl und damit das steuerliche Statut, lassen sich nicht generell festlegen. Größe, Kapitalbedarf, Eigentümerstruktur, Branche, Gewinnerwartung beeinflussen die Entscheidung. Die Klassiker Betriebsaufspaltung (Besitzpersonengesellschaft, Betriebskapitalgesellschaft), die GmbH & Co. KG und die GmbH benötigen laufende Pflege und Betreuung.

Sind die sachlichen und personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung noch gegeben? Wie gehe ich mit Verlusten und negativem Kapitalkonten bei der GmbH & Co. KG um? Hält die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen mir und meiner GmbH noch einem Fremdvergleich statt oder lebe ich schon im Modus der verdeckten Gewinnausschüttung?

Angestrebt werden einvernehmliche Prüfungsfeststellungen. Gegen gefährliche Abwege hilft die fundierte steuerjuristische Argumentation. Die laufende Prüfung eröffnet den weitesten Verhandlungsspielraum.

Die Umsatzsteuer ist mit ihrem komplexen Regel/Ausnahmesystem und den Formvorschriften zur echten Herausforderung geworden. Wir dokumentieren in einem Umsatzsteuerprofil die Besonderheiten bei unseren Mandanten. Sachverhaltsvarianten lassen sich auf diese Weise schnell einordnen.

Unser Mandatsprofil umfasst auch den Eintrag „Alterseinkünfte“. Anders als die Versicherungswirtschaft mahnen wir keine ausreichende Vorsorge an. Den entscheidenden Ansatz für ein möglichst hohes verfügbares Einkommen im Alter sehen wir in der steuerlichen Belastung der Alterseinkünfte und in der Gestaltung der Krankenversicherung im Alter. Stichworte sind: Vermögensübergaberente, Familienimmobilienpool, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Gegenstand einer stillen Beteiligung kann eine Erfolgsbeteiligung ähnlich einer Provision sein. Eine schenkweise begründete stille Beteiligung kann zur Verlagerung von Einkünften genutzt werden, ohne dem Unternehmen Kapital zu entziehen.

Wirtschaftliche Aktivitäten – z. B. Schulung, Verlag, Seminarhaus, Krankenpflege, Erziehung, können darauf untersucht werden, ob die Initiatoren dies auch unter dem Dach der steuerlichen Gemeinnützigkeit organisieren können.

Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind gestiegen. Sollte eine Berichtigung von Erklärungen oder eine Nacherklärung anstehen, ist zügiges und präzises Arbeiten gefragt.

Es überrascht hoffentlich nicht, dass wir die Tantiemevereinbarung und die Pensionszusage für keine guten Beratungsansätze halten. Je klarer die Vereinbarungen gesellschafts- und steuerrechtlich gefasst sind, desto einfacher lassen sie sich umsetzen.

Die Frage der Sozialversicherungspflicht muss bei Beginn einer Beschäftigung verbindlich geklärt sein.

Bei der möglichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaft, Geschäftspartnern und Behörden müssen Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung ausgeschöpft und im übrigen geprüft werden, ob es brauchbare Versicherungslösungen gibt (z.B. Vermögensschadenhaftplicht-/ Rechtschutzversicherung).

Den Begriff „Lieblingsspielzeug der Finanzverwaltung“ kann man nicht mehr witzig finden, wenn man sich den ambitionierten Vorstellungen des Prüfers in Begleitung des Sachgebietsleiters ausgesetzt sieht.

Wichtiger als geschliffene Haftungsausschlüsse ist die betriebliche Praxis. Rahmenvertrag, Angebot, Bestellung, Abnahme und Abrechnung nach Aufmaß sind unverzichtbar für die Abgrenzung gegenüber illegaler Beschäftigung.

Neben den üblichen Bescheinigungen und vertraglichen Vereinbarungen bleibt ein kritischer Blick auf den Subunternehmer nicht erspart. Die Risiken sollten nicht ausgeblendet und der Sub entsprechend gefordert werden.

Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen ausländische Arbeitskräfte in Deutschland arbeiten können. Welche Voraussetzungen müssen Drittstaatsangehörige erfüllen, um etwa als Mitarbeiter einer Firma aus einem anderen EU-Staat hier im Rahmen der Erfüllung eines Werkvertrages tätig zu werden?

Die in § 2 Arbeitnehmerentsendegesetz aufgezählten Arbeitsbedingungen Mindestentgelt, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit sind bei einer Entsendung zwingend einzuhalten. Der Unternehmer, der einen solchen Nachunternehmer beauftragt, haftet für dessen Verpflichtungen wie ein Bürge für Mindestentgelt und SOKA-BAU Beiträge.

Der Begriff „illegale Beschäftigung“ hat eine große Reichweite, von Verstößen gegen Handwerks- oder Gewerbeordnung bis zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, von der illegalen Ausländerbeschäftigung und der Verletzung von Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen bis zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Steuerhinterziehung.

Wir verteidigen hier und wir vertreten unsere Mandanten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung.